Leihmutterschaft

In der Schweiz sind auf Verfassungsstufe alle Arten der Leihmutterschaft verboten (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV). Im Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) wird das Verbot wie folgt formuliert:

  • Art. 4 Verbotene Praktiken: „Die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft sind unzulässig“.
  • Art. 31 Leihmutterschaft: “ Wer bei einer Leihmutter ein Fortpflanzungsverfahren anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt.“

1. Das rechtliche Kindesverhältnis zwischen Mutter und Kind wird in der Schweiz durch Geburt oder Adoption begründet. Zwischen Vater und Kind entsteht das während der Ehe mit der Mutter geborene Kind kraft der Ehe, durch Feststellung des Gerichts oder durch Adoption (Art. 252 ZGB; Art. 255 ZGB).

2. Der Vater kann das Kind anerkennen, wenn das Kindesverhältnis nur zur Mutter besteht (Art. 260 ZGB). In eingetragener oder faktischer Partnerschaft lebende Personen dürfen das Kind des Partners und der Partnerin adoptieren, wenn sie mit der Mutter oder dem Vater seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 2 PartG; Art. 264c ZGB).

3. Da die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, kann die genetische Schweizer Mutter, welche rechtlich jedoch nicht die Kindsmutter ist, das Kind der gebärenden biologischen ukrainischen / georgischen Mutter eventuell adoptieren.

4. Das Verbot der Leihmutterschaft in Art. 119 Abs. 2 lit. d BV und Art. 4 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) bezieht sich auf Vorgänge in der Schweiz. Ein in der Ukraine gesetzeskonform begründetes Kindesverhältnis kann in der Schweiz unter Umständen anerkannt werden, aber im Einzelfall kann die Gesamtsituation für eine Verletzung des Schweizer Ordre public und damit gegen eine Anerkennung eines solchen Kindesverhältnisses in der Schweiz sprechen (BGE 141 III 312; Bericht zur Leihmutterschaft, Bericht des Bundesrates vom 29. November 2013 in Beantwortung des Postulates 12.3917, Ziff. 3.5, S. 39).

Deshalb könnte das Kind in der Schweiz über die Adoption ein Kindesverhältnis zur Schweizer Mutter, zum Vater über die Anerkennung oder die Adoption begründen. Die Schweizer Eltern müssten zunächst eine Pflegekindbewilligung (Art. 6 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern; Pflegekinderverordnung, PAVO) für die Aufnahme des Kindes in der Schweiz beantragen, um das Kind als Pflegeeltern möglichst rasch mit in die Schweiz nehmen zu können.

5. Weil das Verbot der Leihmutterschaft in der Verfassung verankert ist, kann die Umgehung des Verbotes in Einzelfällen jedoch auch nicht zum von den genetischen Eltern gewünschten Ziel führen.

6. Stossend ist die aktuelle Rechtslage insbesondere für Personen in eingetragener Partnerschaft, die in der Schweiz weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen sind (Art. 28 PartG). Die gemeinschaftliche Adoption eines fremden Kindes bleibt ausschliesslich – und auch nach dem 1. Januar 2018 – heterosexuellen Ehepaaren vorbehalten.

Das bisher in Art. 28 des Partnerschaftsgesetes statuierte umfassende Adoptionsverbot für gleichgeschlechtliche eingetragene Paare wurde bereits aufgehoben: 

  • Der Bundesrat hat am 28. November 2014 vorgeschlagen, auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft die Einzeladoption zu ermöglichen. Die Einzeladoption wird ab 1. Januar 2018 möglich.

  • Ab 1. Januar 2018 werden Stiefkindadoptionen auch in eingetragenen Partnerschaften für homosexuelle Paare möglich.


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