Krankenversicherung Ausland

Die obligatorische Krankenversicherung kann die Kosten für diejenigen Leistungen im Ausland übernehmen, die aus medizinischen Gründen dort in Anspruch genommen wurden (Art. 34 Abs. 2 KVG).

Im Ausland erbrachte medizinische Leistungen bei Krankheit (Allgemeine Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 KVG) und bei Mutterschaft (Art. 29 KVG) werden von der Schweizer Krankenversicherung nur übernommen:

  • wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können (Art. 36 Abs. 1 KVV) oder
  • wenn im Ausland ein Notfall behandelt werden musste, bei dem die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen war (Art. 36 Abs. 2 KVV); kein Notfall besteht, wenn sich der Versicherte zum Zwecke der Behanlung ins Auslang begab
  • wenn die Entbindung im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte (ius soli) oder weil das Kind in der Schweiz geboren, staatenlos wäre (Art. 36 Abs. 3 KVV)
  • wenn Rentenbezügerinnen nur mit einer schweizerischen Rente nicht mehr in der Schweiz wohnen, sondern in einem EU-Mitgliedstaat, sind die Rentner immer noch in der Schweiz obligatorisch versichert und können im Wohnland die Leistungen am Wohnort in Anspruch nehmen, wen wenn sie bei den ausländischen EU-Versicherungsträger versichert wären.

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