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Besuchsrecht Schweiz: Wenn die Mutter das Besuchsrecht verweigert, bleibt nur der Beizug der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Eltern und Kinder, die nicht zusammenleben, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben (BGE 123 III 445, 452; BGE 122 III 404, 407).

Bei Uneinigkeit der getrennten oder geschiedenen Eltern über die elterliche Sorge oder den Unterhaltsbetrag, so entscheidet das Zivilgericht ………..

Sorgerecht Schweiz: Gemeinsame elterliche Sorge

Für die Mutter beginnt die elterliche Sorge grundsätzlich mit der Geburt des Kindes, ebenso für den mit der Mutter verheirateten Vater. Sie haben automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge für jedes Kind einzeln entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid.
Bei Einigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Neuregelung der elterlichen Sorge zuständig. Bei Uneinigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern entscheidet das Zivilgericht über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge.

Obhut (Obhutsrecht Schweiz). Eine alleinige elterliche Sorge muss von einem Gericht oder der KESB angeordnet werden.

Die Obhut umfasst im Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes. Der Inhaber der Obhut hat auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, also beispielsweise über einen Wegzug in einen anderen Kanton.
Im alten Recht wurde die elterliche Sorge für das Kind einem Ehegatten allein zugeteilt. Der andere Ehegatte erhielt ein Besuchsrecht und teilweises Mitspracherecht. Seit Mitte 2014 können die Gerichte die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.
Ein Gesuch um Änderung der elterlichen Sorge kann sowohl von den Eltern, vom Kind, als auch von der KESB eingeleitet werden (Art. 134 Abs. 1 ZGB)

 

Trennung Schweiz: Trennungsvereinbarung, Gerichtliche Trennung und Aussergerichtliche Trennung

Die Ehegatten können die Trennung gerichtlich oder ohne gerichtliches Verfahren vollziehen. Vor Gericht kann die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangt werden (Art. 117 ZGB).

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