Trennung Schweiz: Trennungsvereinbarung, Gerichtliche Trennung und Aussergerichtliche Trennung

Die Ehegatten können die Trennung gerichtlich oder ohne gerichtliches Verfahren vollziehen. Vor Gericht kann die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangt werden (Art. 117 ZGB).

Mit der Trennung tritt die Gütertrennung ein (Art. 118 ZGB).

Die Frist von zwei Jahren für eine Scheidungsklage nach Getrenntleben (Art. 114 ZGB) beginnt mit der Trennung ebenfalls zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E.3.1):

Die Trennungsfrist beginnt zu laufen, wenn mindestens ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt, weil er die eheliche Gemeinschaft als solche ablehnt und nicht bloss durch äussere Umstände am Zusammenleben gehindert wird […]. Ein gewolltes, faktisches Getrenntleben genügt. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch das Eheschutzgericht ist nicht notwendig […]. Damit der Scheidungsgrund gegeben ist, müssen die Ehegatten ununterbrochen während zweier Jahre getrennt gelebt haben.“

Im Unterschied zur Scheidung löst das Urteil über die gerichtliche Trennung die Ehe jedoch nicht auf, sondern ermöglicht es den Ehegatten lediglich, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

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