Arbeitslosenversicherung nach Auslandaufenthalt

Nach einem Auslandaufenthalt oder einer Weiterbilung im Ausland kann in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehen, obwohl die Beitragspflicht von 12 Monaten nicht erfüllt wurde:

Artikel 14 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG):

  • Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmende im Ausland ausweisen können und in den 2 Jahren vor dem Auslandaufenthalt während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 13 Abs. 2 AVIV).
  • Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind und die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückkehren (Niederlassung C nicht erloschen), sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmende im Ausland ausweisen können und in den 2 Jahren vor dem Auslandaufenthalt während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (Art. 13 Abs. 3 AVIV).

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