Ihre Anwältin für Scheidung in der Schweiz

Die Ehegatten können die Scheidung auf gemeinsames Begehren verlangen oder ein Ehegatte beantragt die Scheidung mit der Scheidungsklage.

Bei einem    gemeinsamen Scheidungsbegehren    können sich die Ehegatten über sämtliche Folgen der Scheidung umfassend einigen (Art. 111 ZGB). In diesem Fall reichen sie dem Gericht mit dem Scheidungsbegehren die vollständige Vereinbarung über die Folgen der Scheidung mit den Belegen ein.

Wenn sie sich nicht über alle Scheidungsfolgen einig sind, erfolgt die Scheidung auf gemeinsames Begehren mit dem Antrag, das Gericht soll einen Teil der Scheidungsfolgen beurteilen (Art. 112 ZGB).

Die    Scheidungsklage    kann von einem Ehegatten nach Ablauf der zweijährigen Trennungsdauer verlangt werden (Art. 114 ZGB). Vor Ablauf der zwei Jahre kann die Scheidung von einem Ehegatten nur beantragt werden, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei dürfen die Gründe für die Unzumutbarkeit nicht dem klagenden Ehegatten zugerechnet werden (Art. 115 ZGB).

Das Bundesgericht hat die Umzumutbarkeit wie folgt umschrieben (BGE 127 III 129):

Unzumutbar ist die Fortsetzung der Ehe, wenn das Fortbestehen der rechtlichen Verbindung […] für einen Ehegatten objektiv gesehen unerträglich ist.

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