Archiv der Kategorie: Prämienverbilligung (IPV)
Anspruch auf Prämienverbilligung
Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist auf Bundesebene in Art. 65 des Krankenversicherungsgesetzes geregelt (KVG). Weiterlesen
Prämienverbilligung bei Umzug
Im Kanton Zürich ist die SVA Zürich für die Durchführung der Prämienverbilligung zuständig (§ 19 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz).
Bei einem Umzug innerhalb des Kantons Zürich und innerhalb der gleichen Prämienregion ohne Wechsel des Krankenversicherers, bleibt die Meldung der Gemeinde resp. der neuen Gemeinde für Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung aufrecht.
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Prämienverbilligung bei Krankenkassenwechsel
Der Wechsel der Krankenkasse kann zu einer dauerhaften Veränderung der persönlichen Verhältnisse führen oder den Betrag der Prämienverbilligung beeinflussen (§ 15 Abs. 2 lit. d VEG KVG). Weiterlesen
Prämienverbilligung bei Kantonswechsel
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 2017 in einen anderen Kanton verlegen und Sie Ihren Wohnsitz am 1. Januar 2017 im Kanton Zürich hatten, erhalten Sie das Antragsformular für die Prämienverbilligung 2018 noch von der SVA Zürich.
Prämienverbilligung für Baby
Neugeborene erhalten im Kanton Zürich eine Prämienverbilligung in dem auf die Geburt folgenden Monat (§ 11 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG). Weiterlesen
Prämienverbilligung für Auslandschweizer
Schweizerinnen, die eine schweizerische Rente beziehen und in bescheidenen Verhältnissen leben, haben bei Wohnsitz in der EU, Island oder Norwegen Anspruch auf eine Prämienverbilligung des Bundes (Art. 66a KVG). Weiterlesen
Prämienverbilligung für Quellenbesteuerte
Quellenbesteuerte für die beim Steueramt keine Quellensteuerdaten vorliegen, können im Kanton Zürich bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen (§ 15 Abs. 3 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz). Weiterlesen
Prämienverbilligung für Grenzgänger
Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wenn sie (Art. 65a KVG):
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in bescheidenen Verhältnissen leben
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in einem Mitgliedstaat der EU, Island oder Norwegen wohnen