Arbeitslosenversicherung für ältere Arbeitnehmer

Die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengelder beträgt zwei Jahre.  (Art. 9 AVIG). In den letzten vier Jahren vor Erreichen des AHV-Alters wird die Rahmenfrist für den ALV-Leistungsbezug bis zur Ausrichtung der ersten AHV-Rente verlängert (Art. 41b Abs. 2 AVIV).

Innerhalb dieser Rahmenfrist ist der Bezug von Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit begrenzt. Versicherte über 55 Jahre haben bei einer Beitragszeit von mindestens 22 Monaten einen Anspruch auf höchstens 520 ALV-Taggelder.

Kurz vor dem Rentenalter stehende Versicherte (vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder (Art. 27 AVIG in Verbindung mit Art. 41b AVIV). Die Höchstzahl steigt für diese älteren Arbeitnehmer somit auf 640 Taggelder.

Ältere versicherte Langzeitarbeitslose können teilweise von den Versichertenpflichten entbunden werden (Art. 17 AVIG).

Über 50 Jahre alte Versicherte können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildung- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG).

Versicherte über 50 Jahre haben Anspruch auf 12 Monate Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2bis AVIG).


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