Anwalt / Anwältin für Willensvollstreckung / Willensvollstrecker Zürich Schweiz

Die Erblasserin kann vor dem Tod unter Einhaltung gesetzlicher Schranken über ihr Vermögen verfügen. Die Bestimmung über das Vermögen kann sie in der Form eines Testaments (letztwillige Verfügung) oder als Erbvertrag vornehmen (Art. 481 ZGB).

Der bekundete letzte Wille muss von den Erben nach dem Tod der Erblasserin umgesetzt werden. Die Testamentsvollstreckung resp. die Willensvollstreckung kann von der Erblasserin ebenfalls vorbestimmt werden: Damit die Erben die vor dem Tod angeordneten Bestimmungen über das Vermögen einhalten, kann die Erblasserin eine Willensvollstreckerin bestellen (Art. 517 ZGB).

Die Willensvollstreckung deckt sich mit den Rechten und Pflichten einer amtlichen Erbschaftsverwaltung. Die Willensvollstreckerin muss den Willen der Erblasserin durchsetzen. Sie verwaltet die Erbschaft (Art. 518 ZGB):

  • Die Willensvollstreckerin bezahlt die Schulden der Erblasserin
  • Die Willensvollstreckerin zahlt die Vermächtnisse aus
  • Die Willensvollstreckerin teilt die Erbschaft nach den von der Erblasserin getroffenen Anordnungen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen
  • Die Willensvollstreckerin informiert die Erben über die Nachlassabwicklung
  • Die Willensvollstreckerin nimmt bei der Übertragung der Vermögenswerte auf die Erben (Erbteilung) und deren Interessen Rücksicht, sofern die Bedürfnisse der Erben weder dem Gesetz noch den Anordnungen der Erblasserin widersprechen

Wer für die Willensvollstreckung bestimmt wurde, erfährt die betreffende Person durch eine amtliche Mitteilung. Nach Erhalt der Mitteilung, muss sich die Person innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob sie den Auftrag annimmt oder nicht; Stillschweigen gilt als Annahme der Willensvollstreckung (Art. 517 Abs. 2 ZGB).

Die Willensvollstreckerin wird für ihre Arbeit aus dem Nachlassvermögen angemessen entschädigt. Das Honorar der Testamentvollstreckerin resp. die Honorarberechnung kann von der Erblasserin festgesetzt werden.


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