Vorsorgeauftrag und Erwachsenenschutz Schweiz

Wenn Sie beim Verfassen des Vorsorgeauftrages Hilfe benötigen, können Sie eine Anwältin, ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle der Pro Senectute oder Caritas kontaktieren.

Nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages (welcher auch gleich die Patientenverfügung beinhalten kann), kann der Vorsorgeauftrag im Kanton Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden (KESB-Gebühr CHF 150.00). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages kann auch beim Zivilstandsamt in der zentralen Datenbank registriert werden.

Der Vorsorgeauftrag kann nur von einer handlungsfähigen Person errichtet werden. Die vorausgesetzte Handlungsfähigkeit bedeutet, dass die Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages nicht minderjährig ist und nicht unter umfassender Beistandschaft steht; weiter muss die Person noch urteilsfähig sein (Art. 17 ZGB und Art. 360 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben werden; zusätzlich muss der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden. Die Eigenhändigkeit des Vorsorgeauftrages setzt voraus:

  • von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben
  • datieren
  • unterschreiben
  • öffentliche Beurkundung durch Urkundsperson (die Notarin muss die Identität prüfen)

Soll ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden, geschieht das durch vernichten der Urkunde (Art. 362 Abs. 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag kann aber auch jederzeit in derselben Form widerrufen werden, wie er errichtet wurde (Art. 362 Abs. 1 ZGB).

Wenn die KESB eine Mitteilung über die Urteilsunfähigkeit einer erwachsenen Person erhält, erkundigt sich die KESB beim Zivilstandsamt, ob ein gültiger Vorsrogeauftrag vorliegt und ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Art. 363 ZGB).


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