Konkurs konkurseröffnung, Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige Schweiz

In Konkurs geraten Unternehmen, die ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Das Verfahren kann entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Gläubiger eingeleitet werden.

Verfahren: Das zuständige Gericht leitet das Konkursverfahren ein und ruft die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, sich zu melden (Schuldenruf). Wenn die Schuldnerin nicht nachweisen kann, dass sie die Schulden getilgt hat, eröffnet das Gericht den Konkurs.

Nachlassvertrag: Können sich die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Schuldnerinnen und Schuldner vertraglich einigen (Betrag, Zeitplan), so kann der Konkurs abgewendet werden.

Der Konkurs wird im Amtsblatt des betreffenden Kantons und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Für juristische Personen wird die Geschäftstätigkeit geschlossen und das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.

Gemäss Art. 191 SchKG kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner sich für zahlungsunfähig (insolvent) erklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorausgehende Betreibung einen Konkurs über sich herbeiführen.


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