Erwachsenenadoption – Schweiz (Voraussetzungen, Namensänderung, Erbrecht, Unterlagen )

Die Adoption einer volljährigen Person – auch Mündigenadoption – ist nach neuem Recht (seit 1.1.2018) auch möglich, wenn die adoptierende Person bereits eigene Nachkommen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen von Art. 266 ZGB erfüllt sind.

Die Erwachsenenadoption ist die Ausnahme und an folgende Voraussetzungen geknüpft (Art. 266 ZGB). Erwachsene Personen können adoptiert werden, wenn:

  • sie infolge körperlicher, geistiger oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig sind und die adoptivwillige Person während mindestens 1 Jahr die Pflege übernommen hat

  • die zu adoptierende erwachsene Person vor dem 18. Altersjahr von den Adoptiveltern resp. adoptivwilligen Personen schon mindestens 1 Jahr gepflegt und erzogen wurde

  • andere wichtige Gründe vorliegen und die zu adoptierende erwachsene Person schon 1 Jahr mit den Adoptiveltern resp. adoptivwilligen Personen in Hausgemeinschaft lebte

Wird das Kind nach Einreichung des Adoptionsgesuches volljährig, bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger weiterhin anwendbar, wenn die Voraussetzungen vorher erfüllt waren (Art. 268 Abs. 4 ZGB).

Stirbt der Adoptierende (resp. Adoptivelternteil) nach Einreichen des Adoptionsgesuches oder wird die Adoptierende urteilsunfähig nach Einreichung des Gesuches, hindert weder Tod noch Urteilsunfähigkeit die Adoption, wenn die Voraussetzungen ansonsten erfüllt sind (Art. 268 Abs. 3 ZGB).

Mit Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts per 1. Januar 2018 wird auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Adoptionsverfahren das revidierte Adoptionsrecht angewendet.

Adoption von Erwachsenen in der Schweiz: Voraussetzungen, Namensänderung, Erbrecht, Nachteile, Unterlagen

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