Archiv der Kategorie: Anwalt Opferhilfegesetz Schweiz: Beratung und Begleitung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St. Gallen

Anwalt / Anwältin für Betreuungsrecht & Pflegerecht Schweiz

Die Pflegeleistungen bei Krankheit. welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt, sind beschränkt (Art. 25d KVG).  Weiterlesen

Patientenverfügung & Willensäusserung – Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden !

Für die medizinische Versorgung von Patientinnen im Kanton Zürich gilt das Patientinnen- und Patientengesetz (PatG). Es kommt bei der Versorgung in Spitälern sowie in Alters- und Pflegeheimen (von der Justizdirektion bewilligte Pflegebetten) zur Anwendung.

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Unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Prozesskosten und Vorschüssen) und unentgeltlichen Rechtsbeistand (Befreiung von Kosten für anwaltliche Vertretung) ist in der Bundesverfassung als Verfahrensgarantie verankert (Art. 29 Abs. 3 BV): Weiterlesen

Vertretung urteilsunfähiger Personen (ausgenommen sind Konkubinatspaare)

Ehegatten und eingetragene Partner, die mit ihrem urteilsunfähig gewordenen Gatten oder Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).

Im Falle der Urteilsunfähigkeit können sie ihre Gattin oder ihren Partner rechtlich vertreten wie folgt (Art. 374 Abs. 2 ZGB):

  • Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhalts nötig sind
  • Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung
  • Post öffnen und erledigen

Von diesem Vertretungsrecht ausgenommen sind Konkubinatspaare. Ihnen wird zugemutet, die Vertretungsrechte im Falle der Urteilsunfähigkeit mit Vollmachten zu regeln.

Anwalt / Anwältin für Opferrecht Zürich Schweiz

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Schadenersatz und Genugtuung bei Körperverletzung (Schmerzensgeld) Zürich Schweiz

Die Opfer und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Sie haben ebenfalls Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung und die besonderen Umstände es rechtfertigen. Zuständig ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist.
Die Genugtuung im Sinne des OHG ist ein von der öffentlichen Hand finanzierter Solidaritätsbeitrag zur Anerkennung des vom Opfer erfahrenen Leides. Sie stellt keine Kompensation in der Höhe des erlittenen Leides dar, sondern eine Anerkennung des immateriellen Schadens und der schwierigen Situation des Opfers und seiner Angehörigen. 
Sind alle opferhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Genugtuung (Art. 22 Abs. 1 OHG und Randziffer (Rz.) 13).
Wenn das erlittene körperliche und seelische Leiden gravierend ist, kann man zusätzlich zum Schadenersatz eine Genugtuung fordern. Sie soll eine finanzielle Wiedergutmachung sein und den erlittenen Schmerz aufwiegen.
Schmerzensgeld:
Wer bei einem Unfall unverschuldet verletzt wird, hat Anrecht auf Schmerzensgeld, das in der Schweiz in der juristischen Sprache Genugtuung heisst

Opferhilfe Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz OHG

Opferhilfe Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz OHG

Vorsorgeauftrag und Erwachsenenschutz Schweiz

Wenn Sie beim Verfassen des Vorsorgeauftrages Hilfe benötigen, können Sie eine Anwältin, ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle der Pro Senectute oder Caritas kontaktieren.

Nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages (welcher auch gleich die Patientenverfügung beinhalten kann), kann der Vorsorgeauftrag im Kanton Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden (KESB-Gebühr CHF 150.00). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages kann auch beim Zivilstandsamt in der zentralen Datenbank registriert werden.

Der Vorsorgeauftrag kann nur von einer handlungsfähigen Person errichtet werden. Die vorausgesetzte Handlungsfähigkeit bedeutet, dass die Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages nicht minderjährig ist und nicht unter umfassender Beistandschaft steht; weiter muss die Person noch urteilsfähig sein (Art. 17 ZGB und Art. 360 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben werden; zusätzlich muss der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden. Die Eigenhändigkeit des Vorsorgeauftrages setzt voraus:

  • von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben
  • datieren
  • unterschreiben
  • öffentliche Beurkundung durch Urkundsperson (die Notarin muss die Identität prüfen)

Soll ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden, geschieht das durch vernichten der Urkunde (Art. 362 Abs. 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag kann aber auch jederzeit in derselben Form widerrufen werden, wie er errichtet wurde (Art. 362 Abs. 1 ZGB).

Wenn die KESB eine Mitteilung über die Urteilsunfähigkeit einer erwachsenen Person erhält, erkundigt sich die KESB beim Zivilstandsamt, ob ein gültiger Vorsrogeauftrag vorliegt und ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Art. 363 ZGB).

Anwalt / Anwältin für Opferhilfe – Vertretung im Strafverfahren

Vertretung im Strafverfahren und nach Opferhilfegesetz.
Opfer und nahe Angehörige haben im Strafverfahren besondere Rechte.
Ist eine anwaltliche Vertretung notwendig und verfügt das Opfer nicht über die finanziellen Mittel dafür, kann es im Strafverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen. Wird dieses abgewiesen, kann ein Gesuch bei der Kantonalen Opferhilfestelle gestellt werden.

Anwalt / Anwältin für Opfer und Geschädigte – Anspruch auf Genugtuung (Art. 22 OHG)

Opfer bist du dann, wenn jemand dir gegenüber eine Straftat begeht, das heißt, dich entweder körperlich, psychisch oder materiell schädig.   Wenn du Opfer einer Straftat geworden bist, bist du immer auch Zeuge (Opferzeuge).
Besondere Rechte des Opfers (Art. 117 StPO)
Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO).
Zusicherung der Anonymität (Art. 74 Abs. 4 StPO).
Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Opfers (Art. 152 Abs. 1 StPO).
Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO).
Recht auf Schutzmassnahmen (Art. 152 Abs. 3 StPO)
Recht auf Information (Art. 305 Abs. 1 StPO). 
Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung: Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG).