Grundlage für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung für Arbeitnehmerinnen ist das letzte vor der Niederkunft erzielte und auf den Tag umgerechnete Einkommen gemäss Art. 5 AHVG (KS MSE Rz 1088).
Anspruchsberechtigt für eine Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16b EOG sind Mütter, die in den letzten 9 Monaten vor der Geburt obligatorisch in der AHV versichert waren und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang erwerbstätig waren.
Selbständigerwerbende Mütter, die in der Schweiz arbeiten, sind obligatorisch in der AHV versichert und somit anspruchsberechtigt.Weiterlesen →
Vor Inkrafttreten der Mutterschaftsversicherung in Art. 16b ff. EOG kannten die Kantone und Gemeinden bereits verschiedene Leistungen, welche der Wohlfahrt der Familien dienen: Die Mutterschaftsbeiträge, die Mutterschaftsbeihilfe oder Familienbeihilfe.
Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung sind seit 1. Juli 2005 in Kraft. Das Schweizer Stimmvolk hat die Einführung einer Mutterschaftsentschädigung am 26. Setpember 2004 bejaht. Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf einen während 14 Wochen entschädigten Mutterschaftsurlaub. Weiterlesen →
Es ist seit 1. Juli 2005 eine Pflicht des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin (Mutter) nach der Niederkunft einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen zu gewähren (Art. 329f OR). Weiterlesen →
Die Schweiz hat seit 1. Juli 2005 eine Mutterschaftsversicherung. Sie ist in Art. 16b bis 16h im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft geregelt (EOG). Weiterlesen →