Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Ergänzungsleistungen (EL) – Zusatzleistungen AHV IV

Ergänzungsleistungen für Ausländer

Nicht EU-EFTA Ausländer, die nicht den EU-Verordnungen EWG Nr. 883/04 resp. Nr. 1408/71 unterstellt sind, können Ergänzungsleitungen erhalten:

  • wenn sie die Karenzfrist von 5 oder 10 Jahren erfüllen und
  • ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat besteht, welches die ausserordentliche Rente der AHV/IV garantiert.

Ergänzungsleistung für Verheiratete

Die Ergänzungsleistung von Ehegatten wird gemeinsam berechnet. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen werden zusammengezählt.

Ehegatten, die im Ausland wohnen und in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL Randziffer 3123.01).

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Sozialhilfe im Alter

Von der Sozialhilfe bereits unterstützte ältere Personen können zum AHV-Altersrenten-Vorbezug gemäss Art. 40 AHVG aufgefordert werden (SKOS-Richtlinien, E.2.4). 

Die AHV-Altersrente kann ein bis zwei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter vorbezogen werden. Der Vorbezug führt zu einer Kürzung der AHV-Rente (Art. 40 AHVG).

Die Renteneinbusse wird entweder durch Leistungen der 2. Säule (BVG-Leistungen) oder mit Ergänzungsleistungen aufgefangen.