Prämienverbilligung für Quellenbesteuerte

Quellenbesteuerte für die beim Steueramt keine Quellensteuerdaten vorliegen, können im Kanton Zürich bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen (§ 15 Abs. 3 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz).

Der Quellensteuerbetrag wird im Kanton Zürich wie im ordentlichen Einschätzungsverfahren dem massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen umgerechnet (§ 15 Abs. 1 EG KVG).

Das Steueramt des Kantons Zürich stellt jeweils per 31. Dezember den Kreis der quellensteuerpflichtigen Personen des Vorjahres und deren Quellensteuerbeträge fest. Diese Daten teilt das Steueramt den Gemeinden bis Ende Januar mit (§ 9 der Kantonalen Verordnung zum EG KVG, VEG KVG).

Das Kantonale Steueramt meldet den Gemeinden die quellensteuerpflichtigen Personen jedes Jahr. Die Gemeinden prüfen anschliessend per 1. April (Stichtag), ob die Quellenbesteuerten die Voraussetzungen der Prämienverbilligung für das nachfolgende Auszahlungsjahr erfüllen. Wenn dies der Fall ist, melden die Gemeinden die Quellenbesteuerten der SVA Zürich (§ 15 Abs. 2 EG KVG).

Das massgebende Einkommen für die Prüfung des Anspruches auf Prämienverbilligung wird bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der EU, Island oder Norwegen wie folgt bestimmt und gilt auch für die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (§ 14 VEG KVG):

  • Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird um einen Sozialabzug von 25% und um den Kinderabzug vermindert.
  • Anschliessend wird der sich nach den Abzügen ergebende Betrag an das Preisniveau im Wohnsitzstaat angepasst.
  • Im Ausland erzieltes Einkommen wird hinzugerechnet.

Über Prämienverbilligungsanträge von quellsteuerpflichtigen Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entscheidet die SVA Zürich (§ 14 Abs. 5 VEG KVG).


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