IV Rente Ausland

Die Renten für im Ausland Wohnende Rentenberechtigte (inkl. Kinder- und Waisenrenten) werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) festgesetzt, verfügt und ausbezahlt (Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 2019).

Bei einem Invalidiätsgrad von weniger als 50% (Viertelsrenten) werden die Renten abgesehen vom Export in EU-Staaten nicht ins Ausland exportiert (RWL Rz 3115; für Viertelsrentenexport in die EU vgl. KSBIL Rz 5009).

Die IV-Renten können bei Wohnsitzverlegung ins Ausland exportiert werden. Der IV-Rentenexport gilt für EU-Staatsangehörige und IV-Renten von Personen aus Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Staatsangehörige von Estland, Lettland, Malta, Litauen oder Polen, (Kroatien seit 1.1.2017), welchen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor dem Abschluss des Freizügigkeitsabkommens kein Rentenexport zustand, können den IV-Rentenexport neu beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (KSBIL Rz 5018).

Bei Auslandszahlungen muss mindestens einmal jährlich bei der Wohnsitzbehörde im Ausland eine Lebensbescheinigung eingeholt werden (RWL Rz 11010).

Der Wohnsitzwechsel von der Schweiz ins Ausland begründet während laufendem IV-Verfahren neu die Zuständigkeit der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 40 Abs. 2quater IVV).

Bei Rentenbezügerinnen, die ihre Rente nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz erhalten, fällt die Rente mit dem Monat der Ausreise dahin (RWL Rz 3120).

Wenn die Schweiz mit dem betreffenden Land kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, fällt die IV-Rente der Person bei Wohnsitznahme im Ausland automatisch dahin.

Im Dezember 2009 hat der Bundesrat entschieden, das Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo nicht weiterzuführen. Die Nichtweiterführung hatte zur Folge, dass alle nach 1. April 2010 entstandenen IV-Renten an Staatsangehörige des Kosovo mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, nicht mehr ausbezahlt werden (IV-Rundschreiben Nr. 322).


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