Familienzulagen bei Krankheit

Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Lohnanspruch. Ist eine Arbeitnehmerin unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR) wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, besteht der Anspruch auf Familienzulagen fort. Die Familienzulagen werden in jedem Fall während des Monats, in dem die unverschuldete Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet; dies selbst wenn der Lohnanspruch entfallen ist oder das Arbeitsverhältnis bereits früher endet (Art. 10 Abs. 1 FamZV).

Die Familienzulagen werden auch während 16 Wochen eines Mutterschaftsurlaubes weiter ausgerichtet. Wird das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, besteht der Anspruch auf Familienzulagen bis zum Ende des Anspruchs auf die Mutterschaftsentschädigung der EO.


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