Ergänzungsleistungen im Ausland

Die Ergänzungsleistungen sind an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Nur Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 ELG).

Kann für einen Auslandaufenthalt von weniger als einem Jahr ein beruflicher Grund oder eine Ausbildung geltend gemacht werden, kann die Ergänzungsleistung maximal während eines Jahres weiter bezahlt werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 2340.01-02).

Auslandaufenthalte aus zwingenden gesundheitlichen Gründen führen nicht zur Einstellung der Leistungen,  solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz bleibt. Auch andere Formen höherer Gewalt, welche eine Rcükkehr in die Schweiz verunmöglichen, werden separat geprüft (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 2340.03-04).

Die laufende jährliche Ergänzungsleistung wird mit der Abreise ins Ausland oder einem längeren Auslandaufenthalt (mehr als drei Monate resp. 92 Tage am Stück ohne trifftigen Grund oder insgesamt mehr als sechs Monate resp. 183 Tage) eingestellt. Erst nach der Rückkehr in die Schweiz kann die Ergänzungsleistung wieder ausgerichtet werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 2310.01 und 2330.01-02).

Dennoch können Krankheits- und Behinderungskosten nachträglich (auf Gesuch innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung hin) noch vergütet werden, wenn die Behandlung resp. der Kauf zum Zeitpunkt erfolgte, als noch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 5260.01).


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion