Anwalt / Anwältin für Behindertenrecht – Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

Menschen mit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität werden in der Schweiz vor Diskriminierung resp. Benachteilitung geschützt.

Die Bundesverfassung verbietet in Art. 8 die Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Gleichzeitig müssen Gesetze Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorsehen (Art. 8 Abs. 4 BV).

Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten (BehiG). Mit dem Gesetz sollen Benachteiligungen verhindert, verringert oder beseitigt werden.

Benachteiligungen können nicht nur angezeigt und gerichtlich verfolgt, sondern Betroffene und Behindertenorganisationen können die Beseitigung der Benachteiligung gerichtlich durchsetzen. In Fällen von Privaten, die Dienstleistungen öffentlich anbieten und Behinderte auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren, kann eine Entschädigung beantragt werden (Art. 8 und 9 BehiG).

Die Kantonsverfassung des Kantons Zürich verbietet in § 11 die Diskriminierung wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. In § 11 Abs. 4 der Kantonsverfassung wird der Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen verankert, soweit die Gleichstellung für den Zugang und die Mobilität durch entsprechende Massnahmen wirtschaftlich zumutbar ist.

Das Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) des Kantons Zürich ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Gesetz definiert die Invalidität gemäss Art. 8 ATSG und gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an Wohneinrichtungen und Arbeitsplätzen für erwachsene invalide Menschen (Volljährigkeit bis zum Erreichen des AHV-Alters) aus dem Kanton Zürich. In § 1 wird der Zweck weiter umschrieben:

„[…] Die Einrichtungen sorgen für die Unterbringung, Beschäftigung, Betreuung und Förderung mit dem Ziel der Integration der betroffenen Menschen.“

In der Stadt Zürich ist das Gesundheits- und Umweltdepartement mit der Behindertengeleichstellung und dem Behindertengleichstellungsrecht beauftragt (Art. 70 lit. g der Gemeindeordnung der Stadt Zürich).


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