Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädigung

Bei Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin (Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin) garantiert die Insolvenzentschädigung offene Lohnforderungen der Arbeitnehmenden der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses (Art. 52 AVIG).

Die Arbeitslosenentschädigung übernimmt Lohnverluste bei Arbeitsausfällen resp. Arbeitslosigkeit. Die Insolvenzentschädigung sichert die Lohnzahlung offener Lohnforderungen für bereits geleistete Arbeit bei Konkurs. Die Lohnforderung muss glaubhaft sein.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über Ihre Arbeitgeberin noch offene Lohnforderungen haben, machen Sie Ihre Lohnforderung bei der Arbeitgeberin schriftlich geltend. Wenn Sie Ihre Arbeitgeberin erfolglos gemahnt haben, machen Sie alle Ihre offenen Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg beim Betreibungs- resp. Konkursamt am Geschäftssitz der Arbeitgeberin geltend.

Zusätzlich müssen Sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons (Kanton des Konkursortes) innerhalb von 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) das Formular „Antrag auf Insolvenzentschädigung“ einreichen.


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