Arbeitslosenversicherung für Selbständige und Freiberufler

Die obligatorische Arbeitsversicherung gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn beziehen (Art. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 10).

Versichert sind nur Arbeitnehmende. Die Beitragspflicht der Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmende und Arbeitgebende orbligatorisch.

Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen und im Zeitpunkt des Gesuches um Unterstützung versichert waren, während der Planungsphase des Projektes unterstützen (Art. 71a AVIG):

  • Unterstützung umfasst höchstens die Ausrichtung von 90 Taggeldern;
  • Unterstützung wird nur gewährt, wenn Arbeitslosigkeit ohne eigenes Verschulden vorliegt;
  • Mindestalter von 20 Jahren;
  • Grobprojekt für eine wirtschaftlich tragfähige und dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit liegt bereits vor.

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