Anspruch auf Prämienverbilligung

Der Anspruch auf Prämienverbilligung ist auf Bundesebene in Art. 65 des Krankenversicherungsgesetzes geregelt (KVG). Die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch die Kantone. Sie müssen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Im Kanton Zürich ist der Stichtag für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG).

Im Kanton Zürich erhalten Sie Prämienverbilligung, wenn Sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und Sie Ihren steuerrechtlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Kanton Zürich haben (§ 8 des Kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG).

Im Jahr 2018 und 2019 (Regierungsratsbeschluss Nr. 136[2018]) haben Personen mit folgenden steuerbaren Gesamteinkommen und Gesamtvermögen Anspruch auf Prämienverbilligung:

  • Maximales steuerbares Einkommen für Einzelpersonen 29’900 Franken; Vermögen von weniger als 150’000 Franken.
  • Maximales steuerbares Einkommen für Verheiratete und Alleinerziehende 53’800; Vermögen von weniger als 300’000 Franken.

Wenn Sie diese Voraussetzungen bei Wohnsitz im Kanton Zürich erfüllen und von der SVA Zürich keine Prämienverbilligungsanzeige erhalten haben, müssen Sie den Anspruch für das Jahr 2017 bis spätestens am 31. Dezember 2018 geltend machen. Für das Jahr 2018 haben Sie bis am 31. Dezember 2019 Zeit.

Die Höhe der Verbilligungsansprüche von EU-Bürgern, Rentnerinnen mit einer schweizerischen Rente, die in einem EU-Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen wohnen sowie Grenzgängerinnen sowie ihren versicherten Familienangehörigen sind in separaten Verordnungen näher geregelt:

  • Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG)
  • Verordnung EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2017 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union und in Norwegen

 


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion