AHV Hilfsmittel Hörgerät

Als AHV-Rentenbezügerin haben Sie bei Bedarf und nach der Abklärung durch die IV-Stelle Anspruch auf die notwendige Versorgung für ein Ohr (monaurale Versorgung):

Die Hörgerät-Pauschale beaträgt aktuell CHF 630.00; selbst wenn die Versorgung für beide Ohren nötig ist, erhalten Sie aktuell einfach nur die Pauschale von CHF 630.00.

Die Pauschale für beide Ohren (binaurale Versorgung) soll 2018 auf CHF 1’237.50 erhöht werden.

Der Nationalrat hat am 7. Juni 2017 entschieden: Der Bundesrat soll die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV anpassen und für
AHV-Rentner neu die Versorgung für  b e i d e  Ohren zu einem
Pauschalbetrag von CHF 1’237.50 ausrichten. Am 14. September 2017 hat der
Ständerat dieser Gesetzesänderung zugestimmt.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) muss die Verordnung über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) zuerst
anpassen.

Die Anpassung resp. die Erhöung der Pauschale in Ziffer 5.57 HVA ist voraussichtlich auf Mitte 2018 geplant.

Der Anspruch der AHV-Rentner auf Hilfsmittel wird vom Departement des Innern festgelegt (Art. 43ter AHVG): Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA). Die Verordnung HVA umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel von AHV-Rentenbezügern.

Anmeldung für ein Hilfsmittel im Alter: Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.


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